
Wer über Zeitgeschichte recherchiert und zu Ergebnissen kommt, die nicht der Geschichtsdoktrin der BRD entsprechen, ist rasch in Gefahr, in ein Verfahren wegen „Leugnung“ zu geraten. Es ist ja eigentlich nicht Sache eines Staates, historische Thesen dogmatisch festzuschreiben. Aber jetzt ist guter Rat gefragt: Wie soll man sich in so einer Ausnahmesituation verhalten?
Man muß die Grundlagen der gesetzlichen Behandlung dieser historischen Hypothese darstellen, in einem Beweisantrag oder im Schlußwort. Erfährt die Öffentlichkeit, daß die BRD-Justiz noch Besatzungsrecht der alliierten Militärdiktatur von vor 75 Jahren folgt, wird sich etwas ändern!
Meinungsfreiheit erlebt zunehmend Buntland-Zensur
Man könnte so argumentieren:
Jedes Land verbietet irgendetwas. In der BRD ist es verboten, bestimmte historische Thesen zum Thema Judenverfolgung im Dritten Reich zu äußern. Das ist erstaunlich. Denn dies widerspricht der Grundsatzerklärung des UNO-Menschenrechtsrates von 2011, daß Meinungen zu historischen Tatsachen auch dann nicht mit Strafe bedroht werden dürfen, wenn sie „irrig“ bzw. unrichtige Interpretationen sind.
„Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäusserungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)
Einschränkung der Beweisführung wegen “Offenkundigkeit”
Es gibt da aber noch eine viel erstaunlichere Merkwürdigkeit.
Bei anderen Äußerungs-Delikten kann man sich verteidigen, indem man versucht, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen. Etwa ist es natürlich verboten, jemanden tatsachenwidrig als Dieb zu bezeichnen. Diese Behauptung ist jedoch zulässig, wenn ich nachweisen kann, daß der betreffende Herr Müller tatsächlich gestohlen hat. Es wird nicht etwa vom Staat von vorne herein vorausgesetzt, daß meine Behauptung falsch sein müsse, weil Herr Müller doch eine untadelige Person sei.
Stehe ich jedoch unter der Anklage, bestimmte Details der Judenverfolgung zu bestreiten, so ist es mir verwehrt, meine Behauptungen zu beweisen. Denn diese Details werden hier vom Staat „als Tatbestand vorausgesetzt“; es gilt als unverrückbare und nicht widerlegbare Wahrheit, daß genau diese Details zutreffend sind, andere nicht. Präsentiere ich hier den Versuch eines Wahrheitsbeweises, dann gilt das sofort als neue, zusätzliche Straftat; sogar mein Verteidiger wird verfolgt, wenn er zu meinen Gunsten Argumente für meine Behauptungen vorlegt. (Vgl. hierzu den Fall Rechtsanwalt Ludwig Bock).
Ungleichbehandlung beruht auf Besatzungsrecht
Woher kommt diese Ungleichbehandlung von Behauptungen? Sollte ein Angeklagter nicht in jedem Fall versuchen dürfen, die Wahrheit seiner Behauptungen unter Beweis zu stellen?
Im Gesetz steht nichts darüber, und das Gericht müßte doch nach dem Gesetz vorgehen, und nur nach dem Gesetz?
Diese Merkwürdigkeit ist die Folge einer willkürlichen Festlegung der Siegermächte des 2. WK. Direkt nach der Kapitulation ergriffen die vier Alliierten die absolute Macht in Deutschland unter ihrem militärischen Oberbefehlshaber, sie errichteten also eine Militärdiktatur („Militärregierung, Kontrollrat“). 1949 wurde diese Rechtslage im „Besatzungsstatut“ festgeschrieben, aber immerhin nun kodifiziert. Erst 1955 wurde die umfassende Gewalt der Alliierten reduziert und der immer noch weitgehende „Überleitungsvertrag“ erlassen.1990 wurde die BRD souverän, hat jedoch (diplomatischer Notenwechsel) „völlig freiwillig“ die Weitergeltung des Ü.-vertrages in seinen wesentlichen Teilen erbeten:
„… Verpflichtungen, die durch … gerichtliche … Maßnahmen der (Alliierten) … festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, …“:
„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“
Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal: ein Mord-Konsortium
Das Nürnberger Tribunal hat 1946 Feststellungen zu Details der Judenverfolgung getroffen. Die Politik der BRD anerkennt diese Feststellungen (entspr. dem Notenwechsel 1990). Daraus resultiert die „tatbestandliche Voraussetzung“ (Generalbundesanwalt, 18.11.2015, Revisionsbegründung Seite 3).
Es sieht also so aus, als wäre die Justiz gezwungen, sich wegen der politischen Anerkennung des Besatzungsrechts entgegen den UNO-Beschlüssen an die Pönalisierung dieser historischen Thesen zu halten. Allerdings wurde diese Anerkennung eben gerade NICHT vom Gesetzgeber in einem Gesetz formuliert oder ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Es wäre wohl auch inopportun, der Öffentlichkeit, etwa den Schöffen, durch ein Gesetz zu offenbaren, bei gerichtlichen Verfahren in der BRD würden heute ohne Not Willkür-Gebote der alliierten Nachkriegsdiktatur zugrunde gelegt.
Geschichtspolitische Wende um 180 Grad erforderlich
Als Schutzgut des §130 StGB wird von manchen Justizbehörden vorauseilend und stillschweigend die Aufrechterhaltung der Narrative angesehen; es wird einfach eine Gefährdung des öffentlichen Friedens postuliert, wo es sich tatsächlich aber um die Bekräftigung der politisch erfolgten Anerkennung der Feststellungen der Nachkriegsdiktatur handelt.
Die Anerkennung der Narrative durch die Politik steht aber nirgends im Gesetz.
Es steht Gerichten also frei, dem Dogma der „tatbestandlichen Voraussetzung“ NICHT zu folgen, und damit dem Äußerungsverbot seine Eigenschaft als Sondergesetz zu nehmen. Das Schutzgut des §130 wäre dann einsichtig das Verhindern des Gutheißens eines Völkermordes, nicht die Aufrechterhaltung eines historischen Dogmas. Wird durch das Vorbringen vor Gericht diese Folge des versteinerten Besatzungsrechtes der Öffentlich bekannt, kann dies zu einer Aufhebung der Sondergesetze führen.